Vor dem Erwerb einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses, eventuell in einer kostenlosen Immobilienanzeige gefunden, muss immer ein Immobilienkaufvertrag erstellt werden. In diesem verpflichtet sich eine Partei, ihr Eigentum zu übertragen, die andere Partei verpflichtet sich zum Kauf der Immobilie. Der Vertrag definiert das zu veräußernde Objekt mit allen Eigenheiten, daher lohnt es sich für Käufer und Verkäufer, den Immobilienvertrag genauestens zu prüfen, noch besser durch Dritte (z.B. einem Rechtsbeistand) prüfen zu lassen, denn dieser einmalige Akt kann nach der notariell beglaubigten Unterzeichnung beider Parteien nur schwerlich und unter Auflage bestimmter Kriterien rückgängig gemacht werden. Zudem gehen mit einer Rückabwicklung gewisse Kosten und ein hoher Zeitaufwand einher.
Der Gesetzgeber räumt den Vertragspartnern aber eine gewisse Bedenkzeit ein, in dem er Notare dazu verpflichtet, den ausgearbeiteten Immobilienkaufvertrag den beteiligten Parteien mindestens 14 Tage vor der Vertragsunterzeichnung zukommen zu lassen. Wenn irgendwelche Ungereimtheiten in ihm stehen sollten, wird somit beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, den Immobilienvertrag ändern zu lassen.
Um eine Immobilie rechtskräftig zu verkaufen bzw. zu erwerben, verlangt das deutsche Recht einen notariell beglaubigten Haus Kaufvertrag, den beide Parteien unterzeichnen. Bevor ein Notar den eigentlichen Immobilienkaufvertrag erstellen kann, empfiehlt sich die Ausgestaltung eines Immobilienkaufvertrag-Vorvertrages, welcher zur Absicherung der Vertragspartner dient. Durch ihn wird zum einen die Kaufabsicht des Interessenten für den Verkäufer schwarz auf weiß belegt, zum anderen erhält der Interessent eine Zusicherung, dass der Verkäufer keine weiteren Interessenten akquiriert.
In unserer 1A-Immobilienkaufvertrag-Checkliste zeigen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte im Immobilienkaufvertrag auf und sagen Ihnen, worauf Sie in diesem achten sollten.
1. Die beteiligten Parteien
Die Vertragspartner, also Käufer und Verkäufer, werden namentlich im Vertrag aufgeführt. Als Käufer oder Verkäufer können auch nicht natürliche Personen auftreten, wie beispielsweise Erbengemeinschaften oder Unternehmen.
2. Die Bestimmung der Verkaufssache
Die Bestimmung der Verkaufssache ist ein sehr wichtiger Aspekt, da in diesem Punkt genau festgelegt wird, was eigentlich ge- bzw. verkauft wird. Hier sollten Sie also mit Adleraugen drauf achten, was und wie es aufgeführt wird. Beschrieben wird die Verkaufssache (Haus, Grundstück) über den entsprechenden Grundbuch-Eintrag. Bei Eigentumswohnungen bezieht sich die Definition auf die Teilungserklärung der Wohnanlage, in der die Aufteilung der einzelnen Wohnungen und der dazugehörigen Nutzungsrechte und Flächen bestimmt sind. Die exakte Prüfung der Inhalte ist deshalb so wichtig für Sie, weil mit dem Grundbucheintrag Hypotheken oder bestimmte Nutzungsrechte verbunden sein können, wie etwa das Mitnutzungsrecht der Auffahrt für den Nachbarn. Bei Eigentumswohnungen erfährt der Käufer in diesen Ausführungen, ob beispielsweise Garten- oder Terrassenflächen zum Eigentum gehören oder nur ein Nutzungsrecht mit dem Kauf einhergeht.
3. Die Eintragung und Vormerkung im Grundbuch
Der Immobilienkaufvertrag ist üblicherweise zweistufig aufgebaut, um Käufer und Verkäufer abzusichern. Der Käufer muss den Kaufpreis erst nach Vertragsschluss entrichten, wenn im Grundbuch zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Diese Vormerkung sichert den späteren Erwerb des Käufers ab, da der Verkäufer nach diesem Eintrag das Objekt nicht mehr an Dritte veräußern kann. Der Käufer wird jedoch erst nach Zahlung des Kaufpreises im Grundbuch als Eigentümer geführt. Mit diesen Abwicklungsschritten haben Sie jedoch weder als Käufer noch als Verkäufer etwas zu tun, da im Kaufvertrag in aller Regel der Notar mit den hierfür benötigten Vollmachten ausgestattet wird.
4. Die Gewährleistung
Mängel am Bau gehören zu den häufigsten Streitauslösern nach einem Immobilienkauf. Daher gilt es für Sie, diesen Punkt eindeutig im Immobilienkaufvertrag zu regeln. Wenn es sich um den Kauf einer neuen Immobilie handelt, wird dem Käufer vom Verkäufer (dem Bauträger beispielsweise) eine Gewährleistung von fünf Jahren zugesichert. In dieser Konstellation der Vertragspartner ist also nicht unbedingt mit Streitigkeiten zu rechnen. Anders verhält es sich hingegen beim Erwerb gebrauchter Immobilien. Hier gibt der Verkäufer normalerweise keine Gewährleistung, da mögliche Risiken kaum kalkulierbar wären. Er ist aber dazu verpflichtet, dem Käufer sämtliche bekannte Mängel am Objekt zu offenbaren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verschweigt einen Mangel, muss er drei Jahre lang ab der Entdeckung für diesen Mangel haften. Warum es immer wieder zu Streitigkeiten kommt, ist der Tatsache geschuldet, dass der neue Eigentümer nachweisen muss, dass dieser Mangel dem Vorbesitzer bekannt war. Dies ist aber nur in den seltensten Fällen möglich, weshalb Sie die Immobilie vor dem Kauf von einem Sachverständigen begutachten lassen sollten.
5. Der Übergabetermin
Im Immobilienkaufvertrag wird außerdem der Termin zur Schlüsselübergabe geregelt. Das soll sicherstellen, dass der neue Eigentümer seine Immobilie auch ab dem Tag, an dem sie in seinen Besitz übergeht, wirklich nutzen kann und ihm gehört. Im Normalfall wird die Immobilie übergeben, sobald der Kaufpreis bezahlt wurde. Die Vertragspartner können sich aber ebenso auf einen individuellen Termin einigen, um beispielsweise die Renovierungsarbeiten zu erleichtern oder dem Verkäufer mehr Zeit zum Auszug einzuräumen. Für welchen Weg Sie sich entscheiden, liegt ganz bei Ihnen, doch der Übergabetermin sollte definitiv vertraglich festgehalten werden.
Wenn Sie die Punkte der 1A-Immobilienkaufvertrag-Checkliste beherzigen und die wichtigsten Aspekte im Detail überprüfen bzw. überprüfen lassen, sind Sie definitiv auf der sicheren Seite und brauchen noch nicht einmal unbedingt mehr eine Immobilienkaufvertrags-Erklärung dazu. Wenn Sie sich eine Immobilienkaufvertrags-Vorlage schon einmal etwas genauer anschauen möchten, stellen wir Ihnen gern hier ein Muster eines Immobilienkaufvertrags als pdf zur Verfügung.