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Ab wann haben Mieter ein Vorkaufsrecht?

Ab wann haben Mieter ein Vorkaufsrecht?

Meistens haben Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll bzw. seine Eigentumswohnung vermietet wird. Wenn der Eigentümer dabei seinen Mieter jedoch versucht zu übergehen, winkt dem Mieter in manchen Fällen sogar Schadensersatz.

Besteht ein Vorkaufsrecht für Mieter?

Ein grundsätzliches Vorkaufsrecht gibt es nicht. Dieses Recht tritt nur in einem bestimmten Fall in Kraft. Wenn Sie eine Wohnung mieten und während Ihres Mietverhältnisses die Miet- in eine Eigentumswohnung vom Vermieter umgewandelt werden und an einen Dritten verkauft werden soll, dann können Sie das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn Vermieter ihre Wohnungen verkaufen. Sollte die Wohnung an ein Familienmitglied oder ein Mitglied des Haushalts des Vermieters verkauft werden, dann verfällt das Vorkaufsrecht.

Zieht ein Mieter in eine als Eigentumswohnung ausgezeichnete Eigentumswohnung, dann hat er kein Vorkaufsrecht im Fall einer Veräußerung. Der Mieter weiß schließlich bei der Unterzeichnung des Mietvertrags, worauf er sich einlässt. Manche Eigentümer versichern ihren Mietern vetraglich ein Vorkaufsrecht, für den Fall dass ein Mieter die Wohnung kaufen will. Dieses Entgegenkommen ist nicht alltäglich, aber von Vorteil für den Mieter, denn irgendwann stellt sich die Frage: „Soll ich die Wohnung finanzieren und zu meinem Eigentum machen, oder weiterhin Miete zahlen?“

Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht

Um von dem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, muss zwischen Vermieter/ Eigentümer und einer Dritten Person ein Kaufvertrag bestehen. Nur wenn ein solcher bereits existiert, kann der Mieter intervenieren und von seinem Recht Gebrauch machen. Die Crux an dem Sachverhalt: Der Mieter muss in diesem Fall die ausgehandelten Konditionen von Eigentümer und Drittperson akzeptieren. Das Vorkaufsrecht des Mieters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, in Paragraph 577 BGB. Unter anderem heißt es darin, dass der Mieter, um sein Vorkaufsrecht geltend zu machen, dem Eigentümer eine schriftliche Erklärung schicken muss.

Bestehen Fristen?

Wenn ein Eigentümer einen Vertrag mit einem Dritten aushandelt, dann muss der Inhalt dem Mieter unverzüglich mitgeteilt werden. Zudem muss der Eigentümer seinen Mieter auf dessen Vorkaufsrecht hinweisen. Innerhalb von zwei Monaten muss der Mieter dann entscheiden, ob er in den Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Drittperson eintritt und somit von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Die Frist von zwei Monaten kann durch Vereinbarung auch verlängert werden.

Wenn der Eigentümer den Mieter übergeht

Sollte der Eigentümer die Wohnung verkaufen ohne den Mieter darüber zu informieren, bestehen zwei Optionen. Wenn der Mieter vor der Wohnungsübergabe und Eintragung ins Grundbuch von dem Verkauf erfahren, dann kann er sein Vorkaufsrecht noch immer ausüben. Erfährt der Mieter erst nach dem Verkauf von selbigem, dann besteht der Anspruch auf Schadensersatz, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 51/14) hervorging.